Rechtliche Belange

October 10, 2023
Rechtliches

Das heißt bei Biostimulanzien handelt es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel und auch nicht um ein Düngemittel im herkömmlichen Sinn. Es wirkt eher wie ein Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel. Das liegt daran, dass Biostimulanzien im Gegensatz zu herkömmlichem Düngemittel anhand ihrer Funktionsweise und nicht anhand einer Dosis-Wirkungs-Beziehung ihrer Inhaltsstoffe definiert werden. 

In Deutschland hat der Inverkehrbringer eine Garantenstellung und ist für die Konformität seines Produktes mit der nationalen Düngemittelgesetzgebung alleinig verantwortlich. Für ein EU-weites Inverkehrbringen bietet sich die EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 an. Als Produktkategorie passt Biostimulanz AN in die PFC 6(B) der Pflanzen- Biostimulanzien. 

Saatgut wir als ein Entwicklungsstadium der Pflanze betrachtet und wird nach Artikel 2 der Düngemittel-Verordnung /EU) 2019/1009 gezählt. Wenn Saatgut allerdings mit einen EU-Düngeprodukt oder einem Biostimulanzprodukt behandelt wird, entfällt der Geltungsbereich in dieser Verordnung, weil das Saatgut der beabsichtigte Empfänger der Düngemittelwirkung ist.

Biostimulanz AN entspricht auch den Auflagen zur biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise und den aktuellen EG-Verordnung für den organischen Anbau (z.B. Demeter).

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